Donnerstag, 5. Juli 2018

Orth Kluth erwirkt Grundsatzurteil zu Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur vor BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 05.07.2018 – BVerwG 3 C 21-16 – ein weiteres Grundsatzurteil zur Stilllegung von Eisenbahninfrastrukturen im Zusammenhang mit dem Projekt „Stuttgart 21“ getroffen. Es hat dabei nicht nur die Grundzüge zur Auslegung der Begriffe „Strecke“ und „Bahnhof“ verdeutlicht, sondern sich auch mit den gesetzlich neu eingeführten „Serviceeinrichtungen“ befasst.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Absicht der DB Netz AG, im Rahmen des Projektes „Stuttgart 21“ den Betrieb des oberirdischen Stuttgarter Kopfbahnhofs einschließlich seiner Zulaufgleise nach Fertigstellung des neuen Tiefbahnhofs einzustellen, ohne zuvor ein Stilllegungsverfahren gemäß § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durchzuführen. Die Stuttgarter Netz AG – ein privates Unternehmen (vertreten durch Orth Kluth) – beabsichtigte indessen den alten Kopfbahnhof zu übernehmen, um ihn künftig parallel im Wettbewerb zu dem unterirdischen Tiefbahnhof zu betreiben. Da sich das Eisenbahn-Bundesamt vorprozessual weigerte, es der DB Netz AG mittels Aufsichtsverfügung zu untersagen, den Bahnhof ohne vorheriges Stilllegungsverfahren zurückzubauen, erhob die Stuttgarter Netz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Dies wies die Klage mangels Rechtsschutzinteresses ab, weil die Klägerin ihr Übernahmeinteresse noch im Rahmen des für den Bahnhofsrückbau notwendigen Planfeststellungsverfahrens geltend machen könne (VG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2016 – 13 K 2947/12 –).

Dem widersprach nunmehr das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), wies die Sprungrevision der Stuttgarter Netz AG indessen als unbegründet ab, weil keiner der Stilllegungstatbestände aus § 11 AEG erfüllt sei. Im Nachgang zu dem Senatsurteil vom 25. Mai 2016 – BVerwG 3 C 2-15 – zur „Verbindungsspange Sulingen“ verdeutlichte der Senat dabei, dass die Stilllegung einer Strecke bzw. eines Bahnhofs anhand einer funktionalen Betrachtungsweise zu beurteilen sei. Maßgebend sei daher, ob sämtliche Verbindungen zum Stuttgarter Hauptbahnhof erhalten blieben und der Bahnhof weiterhin erreichbar sei. Auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofanlagen komme es hingegen nicht an.

Darüber hinaus befasste sich das BVerwG mit dem neu in § 11 AEG eingeführten Tatbestand der Stilllegung von „Serviceeinrichtungen“. Insoweit sei entscheidend, ob es sich bei der jeweiligen Anlage um eigenständige Serviceeinrichtungen oder aber nur um Teile des fortbestehenden Bahnhofs handele.

Die Reichweite der Stilllegungstatbestände aus § 11 AEG war bisher weitgehend ungeklärt. Das BVerwG hat sich nunmehr für eine enge Auslegung entschieden, auch wenn insbesondere der Sinn und Zweck von § 11 AEG sowie die Systematik der AEG-Regelungen nach Auffassung von Orth Kluth eine weitergehende Interpretation zugelassen hätte. Gleichwohl leistet das Senatsurteil einen entscheidenden Beitrag zur Rechtsklarheit.

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