M&A im Gesundheitswesen

Der Gesundheitsmarkt ist ein wichtiger Teilmarkt der deutschen Wirtschaft. Es handelt sich um einen Wachstumsmarkt. Die Zahl der Transaktionen im deutschen Gesundheitsmarkt – insbesondere im Teil-Segment der stationären Versorgung – ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen.

Zusammenschlüsse und Übernahmen von Unternehmen der Gesundheitsbranche ermöglichen Kostensenkungen, die zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Marktteilnehmer vielfach unumgänglich sind.

Der Gesundheitsmarkt ist derzeit besonders attraktiv für private Investoren. Die defizitäre Situation kommunaler Krankenhäuser, ein drückender Investitionsstau und das Wegbrechen der Verlustdeckung durch die Kommunen bestimmen die Lage.

Auch der Markt für ältere Menschen ist für Investoren interessant, weil er überdurchschnittlich wächst. Hauptgrund: Immer weniger Menschen werden zu Hause, immer mehr in Alten- und Pflegeheimen betreut – bei steigender Lebenserwartung

M&A Transaktionen in der Gesundheitsbranche

Gegenstand von Transaktionen in der Gesundheitsbranche sind Unternehmen, die (ärztliche oder nicht-ärztliche) Dienstleistungen oder Produkte (Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel) zum Zwecke der Gesundheitsversorgung anbieten. Der Begriff „Healthcare” beschreibt dabei Unternehmen, die (ärztliche oder nicht-ärztliche) Dienstleistungen anbieten, wogegen unter den Begriff „Life Sciences” in der Regel Unternehmen fallen, die Gesundheitsprodukte wie Arzneimittel und Medizinprodukte anbieten.

Um taugliches Zielunternehmen einer M&A Transaktion zu sein, muss ein Unternehmen der Gesundheitsbranche grundsätzlich kapitalgesellschafts- und fremdbeteiligungsfähig sein. Daher scheiden z. B. Apotheken (außerhalb von Asset Deals zwischen zwei zugelassenen Apotheken) aufgrund des im Apothekengesetz verankerten Fremdbesitzverbotes als Transaktionsgegenstand aus. Im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungserbringung bestehen ebenfalls gewisse Beteiligungsbeschränkungen, die bei Ärzten ebenso wie bei Apothekern ihren Grund im Berufsbild des Freiberuflers haben.

Besonderheiten

Allgemein

Der deutsche Gesundheitsmarkt ist Gegenstand vielfältiger Regulierungsinstrumente, die Auswirkungen auf M&A Transaktionen haben. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Vorgaben des Sozialversicherungsrechts. Diese regeln, unter welchen Bedingungen Unternehmen der Gesundheitsbranche Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Sozialversicherung (insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung) erbringen und abrechnen können. Im Rahmen von M&A Transaktionen in der Gesundheitsbranche ist neben der gesellschaftsrechtlichen Expertise daher auch eine medizinrechtliche Expertise erforderlich.

Verkauf durch Ärzte

Wenn und soweit Ärzte ihr „Unternehmen“ verkaufen, haben wir es häufig mit folgenden Besonderheiten zu tun:

  • Da die verkaufenden Ärzte regelmäßig das „Zugpferd“ des Unternehmens darstellen, sollen sie grundsätzlich langfristig über Anstellungsverträge an das Unternehmen gebunden werden.
  • Der Kaufpreis richtet sich häufig auch nach den Erträgen oder Umsätzen, die die Ärzte nach dem Verkauf mit dem Unternehmen erwirtschaften. Daher sind in den Verträgen immer wieder Earn-Out Regelungen zu finden.
  • Für die verkaufenden Ärzte geht es bei der Transaktion zumeist auch um eine angemessene Absicherung im Alter. In diesem Zusammenhang spielen Steueroptimierungen eine wichtige Rolle.

Transaktionsmodelle: Share Deal vs. Asset Deal

Je nach Zielrichtung kommen verschiedene Beteiligungs- bzw. Transaktionsmodelle in Betracht. Neben umwandlungsrechtlichen Maßnahmen stellt sich für den privaten Investor vordringlich die Frage nach einer Beteiligung im Wege eines Share Deals oder eines Asset Deals.

Beim Share Deal werden die Anteile an einer Trägergesellschaft gekauft und übertragen. Anders als beim Asset Deal behält deshalb das Zielunternehmen seine rechtliche Identität, weshalb bestehende Versorgungsverträge auch nach der Investition bestehen bleiben.

Für eine Investition im Wege des Share Deals sprechen auch steuerliche Vorteile. So entfällt nach § 1 Abs. 3 GrEStG die Grunderwerbssteuer bei einem Kauf von weniger als 95% der Gesellschaftsanteile der immobilienhaltenden Gesellschaft und im Übrigen sorgfältiger Gestaltung der Transaktionsstruktur. Andererseits ist beim Share Deal eine umfassende Unternehmensbewertung notwendig, da alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen werden.

Anders verhält es sich, wenn der Investor anstelle der Anteile an dem Zielunternehmen im Wege eines Asset Deals sämtliche Vermögensgegenstände (insbesondere die Grundstücke) und gegebenenfalls Verbindlichkeiten der Gesundheitseinrichtung erwirbt. Der Asset Deal ist mit einem Trägerwechsel verbunden, was einen Neuabschluss bestehender Versorgungsverträge erforderlich macht. Darüber hinaus sind die strengen Anforderungen an die Konkretisierung der zu übertragenden Vermögensgegenstände zu beachten, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheits-grundsatz gerecht zu werden.

Mandate

Orth Kluth hat in der Vergangenheit bereits beim Verkauf von Praxen und Kliniken in verschiedenen Bereichen (insbesondere der Nephrologie und Augenheilkunde) beraten, wobei vielfach mit der Veräußerung auch eine Rückbeteiligung der Veräußerer verbunden war. Darüber hinaus hat Orth Kluth Private Equity Gesellschaften beim Erwerb von Praxen unterstützt.

Externe Kooperationspartner

Orth Kluth arbeitet bei Transaktionen in der Gesundheitsbranche mit kompetenten und verlässlichen Partnern zusammen, die die notwendige medizinrechtliche Expertise einbringen.