Montag, 15. Februar 2021

Orth Kluth lässt Grundsatzfrage klären: BGH bestätigt Haftung der DB Netz AG für Unpünktlichkeiten im Schienenverkehr

Die Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sanktionieren die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) über die Verkehrsverträge mit Pönalen, die sich insgesamt jährlich auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag belaufen, für eine unpünktliche Linienbedienung. Zu einem guten Teil stammen die Gründe für die Verspätungen allerdings gar nicht aus der Sphäre der EVU, sondern sind netzbedingt. Mit der nunmehr vom BGH entschiedenen Klage hatte die ODEG gegenüber der DB Netz AG die Pönalen im Regressweg für solche Verspätungen weiterbelastet, die nicht von ihr selbst verursacht wurden. Dabei beinhaltet die Regressforderung sowohl solche Verspätungen, die auf infrastrukturelle Mängel als auch sonst auf dem Netz entstandene Verspätungen zurückzuführen sind. Nur die DB Netz AG hat als Netzbetreiber nämlich den Überblick darüber, wodurch Verspätungen entstanden sind. Eine Garantiehaftung der DB Netz AG ist damit nicht verbunden, da sie sich auf Verschuldensebene entlasten kann.

Der BGH hat diesen Ansatz nunmehr im Grunde bestätigt, den Rechtsstreit wegen der Höhe der geltend gemachten Forderung aber wieder an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Da die DB Netz AG u. a. die Unwirksamkeit der von den Aufgabenträgern in den Verkehrsverträgen verankerten Pönalen geltend gemacht hat (u.a. wegen Verstößen gegen das AGB-Recht), sind die  Aufgabenträger dem Rechtsstreit beigetreten. Es bleibt abzuwarten, ob das OLG Frankfurt in dem zurückverwiesenen Rechtsstreit auch hierüber entscheiden wird.

Für die EVU im SPNV bedeutet das Urteil eine langerwartete grundsätzliche Klärung der Mithaftung der DB Netz AG mit Blick auf Verspätungspönalen der Aufgabenträger.

Aber auch für den Schienengüterverkehr hat das Urteil Bedeutung. Denn auch hier kommt es immer wieder zu Schadensfolgen aufgrund von Verspätungen, welche nicht von den EVU selber verursacht werden. Auch die Güter-EVU können in solchen Fällen grundsätzlichSchadensersatzansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen.

Beratende Anwälte: Dr. Anselm Grün (Federführung), Dr. Dominika Stachurski, Of Counsel Prof. Dr. Patrick Ostendorf, LL.M. (alle Regulierung/Kartellrecht)

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