Montag, 17. Juni 2019

Orth Kluth gewinnt für Dr. Z vor OLG Düsseldorf

Keine Irreführung durch Verwendung der Fantasiebezeichnung „Dr. Z“ für eine Zahnarztpraxis eines medizinischen Versorgungszentrums, auch wenn in dieser Praxis kein promovierter Zahnarzt tätig ist

Auf die von Orth Kluth eingelegte Berufung in dem Hauptsacheverfahren zwischen der Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH (Dr. Z) – diese vertreten durch Orth Kluth – gegen den Zahnärztlicher Bezirksverband Oberpfalz e. V., Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. I-20 U 43/18) das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf kassiert. In dem Rechtsstreit ging es um die Rechtsfrage, ob eine Fantasiebezeichnung mit dem Bestandteil „Dr.“ für eine Zahnarztpraxis eines Medizinischen Versorgungszentrums irreführend sein kann, wenn in der konkreten Praxis tatsächlich kein promovierter Zahn(Arzt) tätig ist.

Konkreter Hintergrund des Rechtsstreits war, dass Dr. Z eine ihrer Zahnarztpraxen mit der eingetragenen Wort-/Bildmarke mit dem Bestandteil „Dr. Z“, dem Hinweis „Dr. Z MVZ GmbH“ sowie „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH“ beschilderte und in diesem Zusammenhang als „Zahnärztliche Leitung“ eine nicht promovierte Ärztin nannte. Auch über die auf dem Schild benannte Zahnärztin hinaus waren zu diesem Zeitpunkt in der konkreten Praxis keine promovierten Zahnärzte tätig.

Auf dieser Grundlage hatte der Zahnärztliche Bezirksverband Oberpfalz e.V. zunächst ein Urteil des LG Düsseldorf erstritten, in dem Dr. Z zur Unterlassung der o.g. Bezeichnungen verurteilt wurde, sollte kein promovierter (Zahn)Arzt in der konkreten Praxis tätig sein. Das LG Düsseldorf entschied, dass die Kennzeichnung irreführend sei, sofern in der konkreten Praxis nicht jedenfalls auch ein promovierter Arzt tätig sei. Der Verbraucher erwarte dies aufgrund der Firmierung und Beschilderung, sodass er in die Irre geführt werde. Hiergegen legte Orth Kluth für Dr. Z das Rechtsmittel der Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bewertete dies der Rechtauffassung von Orth Kluth folgend anders, hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf und wies die Klage des Bezirksverbands ab. Entscheidend sei, so der Senat, dass im Einzelfall die besondere Wertschätzung des Doktortitels, eine abgeschlossene Hochschulausbildung, erfüllt sei. Der Doktortitel belege die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten, hierauf komme es dem Patienten aber im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis nicht an. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich um ein medizinisches Versorgungszentrum handele. Ferner sei von Relevanz, dass der Doktortitel nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Namen, sondern ausschließlich im Rahmen einer künstlichen Wortschöpfung („Dr. Z.“) in der Firmierung verwendet werde. Im Ergebnis ist danach entscheidend, ob im Einzelfall der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einer Steuerberatungsgesellschaft liegt dieser in dem Beleg für eine abgeschlossenen Hochschulausbildung. Die umfassende Ausbildung als Zahnarzt erfüllt diese Kriterien. Für den jeweiligen Patienten sei entscheidend, dass der ihn behandelnde Zahnarzt über die für die jeweilige Behandlung erforderliche Fachkompetenz verfüge. Mit der Promotion eines einzigen in der Praxis behandelnden Arztes sei für den einzelnen Patienten kein individueller Vorteil verbunden, so der Senat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aktualisierung vom 5. August 2019: Der Zahnärztliche Bezirksverband Oberpfalz e.V. hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Diese war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und einer abweichenden Entscheidung des OLG Nürnberg vom OLG Düsseldorf zugelassen worden.

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Dr. Kai-Michael König
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