Freitag, 12. April 2019

Orth Kluth erwirkt erfolgreich keine Zurechnung der politischen Aussage eines Politikers, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender eines Unternehmens ist, zu diesem Unternehmen

Orth Kluth erwirkte einen Erfolg in einem Rechtsstreit um die Frage, ob die Aussage eines Politikers, der gleichzeitig eine Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender eines Unternehmens hat, diesem Unternehmen zugerechnet werden kann. Im Ergebnis kann die Aussage eines Aufsichtsratsvorsitzenden dem Unternehmen jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn sie als überwiegend politische Aussage in der Ausübung eines politischen Amtes erfolgt.

Dies war Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zwischen der Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) (diese vertreten durch Orth Kluth) gegen die Regional-Bus Rheinland GmbH (RBR) gemeinsam mit der Regionalverkehr Köln GmbH.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine angebliche Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden der REVG. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist neben seiner Position bei der REVG ebenfalls als Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion des Rhein-Erft-Kreises tätig. Die CDU-Fraktion stellt einen Teil der in dieser Amtsperiode im Rhein-Erft-Kreis regierenden sog. Jamaika-Koalition aus den politischen Parteien CDU, FDP und die Grünen dar. Im November 2017 hatten die politischen Parteien dieser Jamaika-Koalition eine Pressekonferenz zu den Plänen der Jamaika-Koalition, den Busverkehr im Rhein-Erft-Kreis ab 2019 durch die REVG durchführen zu lassen, abgehalten. Bislang wurde dieser durch die RBR durchgeführt. Anlässlich der Pressekonferenz wurde ein Handzettel herausgegeben, der die Thematik und Position aus Sicht der politischen Parteien zusammenfasste. Darin wurde auch der CDU Fraktionsvorsitzende mit der streitgegenständlichen Aussage („Wir werden sie ordentlich nach Tarif bezahlen. Das Lohndumping der RBR und dergleichen hat ein Ende“) zitiert und in diesem Zusammenhang auch auf seine Position als Aufsichtsratsvorsitzender bei der REVG hingewiesen.

Auf Grundlage dieses Handzettels erwirkte die RBR gemeinsam mit der Regionalverkehr Köln GmbH im Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln, die im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wurde. Das Landgericht Köln begründete die Entscheidung damit, dass die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden hier der REVG zuzurechnen sei. Hiergegen legte die REVG Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz teilte das Oberlandesgericht Köln mit, es handele sich bei der Aussage um eine jedenfalls überwiegend politische Aussage. Sie sei in Ausübung des politischen Amtes getroffen und nicht als Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden der REVG zurechenbar. Ansprüche gegen die REVG wurden damit vom OLG Köln in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich abgelehnt. Die RBR nahm daraufhin sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch die zwischenzeitliche beim Landgericht Köln rechtshängige Hauptsacheklage zurück.

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