Tuesday, 28 March 2023

Orth Kluth wehrt für deutsche Gesellschaft des größten unabhängigen beratenden Ingenieurbüros der Welt aus Indien erfolgreich unbegründete großvolumige IT-rechtliche Zahlungsklage ab

Die Wirtschaftskanzlei Orth Kluth hat die Dastur Engineering International GmbH, die deutsche Gesellschaft der indischen Dastur Gruppe (Beklagte), auf deren Bitte Orth Kluth für die deutsche Dastur Engineering International GmbH tätig wurde, in II. Instanz erfolgreich bei der Abwehr einer großvolumigen Zahlungsklage gegen die ORGA SOFT Dipl.-Kfm. A.E. Drechsel GmbH (Klägerin) vertreten.

Die Beklagte trat von einem Vertrag über die Herstellung von Software zurück, nachdem der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg keine Zahlungen geleistet hatte. Die Klägerin erhob daraufhin beim Landgericht Düsseldorf (Az. 5 0 2/16) Klage gegen die Beklagte auf Erstattung von geleisteten Zahlungen für bereits an die Klägerin gelieferte Software und auf Schadensersatz. Das Landgericht hatte die Beklagte durch Grund- und Teilurteil zur Zahlung von 348.020,77 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Daraufhin hatte die Beklagte erstmals die Sozietät Orth Kluth mit der Prozessvertretung in II. Instanz beauftragt. Auf die von Orth Kluth für Dastur eingelegte Berufung, mit der sie die Unbegründetheit der Ansprüche der Klägerin darlegte, hatte das OLG Düsseldorf das am 17. April 2020 verkündete Grund­ und Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 19. November 2020 (gerichtliche Aktenzeichen: I-10 U 127/20) abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwischenzeitlich hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 (gerichtliches Aktenzeichen: VII ZR 337/20) die gegen das Urteil des OLG Düsseldorf eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin unter Hinweis auf die mangelnde Grundsatzbedeutung der Rechtssache und darauf, dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordere, zurückgewiesen. Damit ist das von Orth Kluth erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf nunmehr rechtskräftig. Der Gegenstandswert der Sache wurde von dem Bundesgerichtshof auf 1.275.425,05 EUR festgesetzt. Als BGH-Anwälte vertraten die Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter die Klägerin gegen die Nichtzulassungsbeschwerde hierbei.

Der Partner Dr. Philipp Mels, der in vielen IT-rechtlichen Gerichtsverfahren mandatiert und in zahlreichen IT-Großprojekten federführend tätig war, hat die Dastur Engineering International GmbH auch in diesem IT-rechtlichen Gerichtsverfahren erfolgreich vertreten.