Monday, 27 March 2023

Orth Kluth siegt auch vor dem OVG Münster: Rückforderung von Corona-Soforthilfe rechtswidrig

Die Wirtschaftskanzlei Orth Kluth hat im Auftrag der Interessengemeinschaft-NRW Soforthilfe eine Soforthilfe-Empfängerin erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Münster vertreten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat damit in Sachen Corona-Soforthilfe 2020 die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile des VG Düsseldorf verloren. Auch nach der Rechtsauffassung des OVG Münster war das vom Land durchgeführte Rückmeldeverfahren rechtswidrig.

Das Rückmeldeverfahren verstößt nach den mündlichen Urteilsgründen sowohl gegen die im Zuwendungsbescheid selbstgesetzten Vorgaben als auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Argumentation des Landes, wonach die Bescheide hinsichtlich des Zuwendungszwecks vorläufig waren, ist das OVG Münster ausdrücklich nicht gefolgt. Damit hat das OVG Münster im Sinne der Kläger klargestellt, dass das Land nicht berechtigt ist, nachträglich korrigierend in den Zuwendungsbescheid einzugreifen.

Dem Land Nordrhein-Westfalen bleibt damit nur noch die Möglichkeit, ein Verwendungsnachweisverfahren vor den Finanzämtern mit den dafür geltenden Fristen durchzuführen, wie dies im Bescheid vorgesehen war und somit im Ergebnis erfolgreich von den Klägern und auch der IG-Soforthilfe NRW gefordert wurde.

Obwohl es rechtlich nicht erforderlich gewesen wäre, hat sich das OVG Münster in der mündlichen Verhandlung noch recht ausführlich dazu geäußert, was im Rahmen dieses Verwendungsnachweisverfahrens zu berücksichtigen ist.

Dabei hat das OVG Münster überraschend eine deutlich andere Position vertreten als das Land, die IG-NRW Soforthilfe und auch die erstinstanzlichen Gerichte. So sollen Umsatzausfälle allein nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Mittel behalten zu dürfen. Andererseits war die Verwendung auch nicht auf reine Liquiditätsengpässe beschränkt. Die mögliche Verwendung lässt sich wohl am besten mit „Liquiditätsengpass-Plus“ umschreiben. Zudem ist eine Gesamtbetrachtung des Bewilligungszeitraums, wie das Land dies bisher vorgesehen hat, unzulässig. Stattdessen dürfte es auf eine deutlich kleinteiligere Betrachtung hinauslaufen. Nach den Inhalten der mündlichen Verhandlung kann diese Sichtweise nach unserer vorsichtigen Bewertung dazu führen, dass einige Soforthilfe-Empfänger sogar mehr Mittel behalten dürfen als bei einer reinen Bemessung nach Umsatzausfällen. Umgekehrt wird es aber auch so sein, dass andere Soforthilfe-Empfänger schlechter dastehen werden als bei einer Bemessung nach Umsatzausfällen. Recht deutlich hat sich das OVG Münster aber für die von den Klägern vertretene Sichtweise ausgesprochen, dass Lebenshaltungskosten für diejenigen Unternehmer ansetzbar sind, die ihren Bescheid vor dem 1. April 2020, 13:30 erhalten haben; hierfür hat vor allem die IG-NRW Soforthilfe lange gekämpft. Die genauen Details werden aber erst den schriftlichen Urteilsgründen entnommen werden können.

Das Orth Kluth-Team um den Düsseldorfer Partner Dr. Michael Sitsen und Senior Associate Dr. Kerstin Bogusch hat in dem Berufungsverfahren im Auftrag der von Reiner Hermann gegründeten IG-NRW Soforthilfe eine Klägerin vertreten, die ein Kosmetikstudio betreibt. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde von den Kanzleien Wolter Hoppenberg sowie Redeker beraten.

Berater Orth Kluth:  Dr. Kerstin Bogusch, Dr. Michael Sitsen (beide Federführung), Mandy Beck, Marieke Schwarz (alle Öffentliches Recht und Düsseldorf), Felix Meurer (Datenschutzrecht, Berlin).