Zieleinlauf: Nur noch wenige Tage bis zum Inkrafttreten der Platform-to-Business (P2B)-Verordnung

Die Regulierung von Plattformen (z. B. Online-Suchmaschinen und Vermittlungsdiensten) ist seit Jahren ein großes Thema europäisches „Regulierungsanliegen“. Ob Neutralitäts- oder Gleichbehandlungspflicht oder Verpflichtungen zur organisatorischen bzw. technischen Trennung von Informationsflüssen, wenn z. B. die Plattform betreibende Gesellschaft im Wettbewerb zu den Nutzern der Plattform steht. Ein weiterer Baustein wurde von der Öffentlichkeit z. T. kaum bemerkt: Denn ohne größeres Aufsehen wurde am 20. Juni 2019 die Platform-to-Business („P2B“) Verordnung verabschiedet, die – wie bisher keine andere Regelung – in die Geschäftsmodelle von Plattformen und v. a. auch in deren AGB „hineinregiert“. Diese ist von den betroffenen Unternehmen bis zum 12. Juli 2020 umzusetzen. Grund und Anlass genug, zu prüfen, ob Sie unter die P2B-Verordnung fallen und wenn ja, was auf Sie als Anbieter (eines Online-Vermittlungsdienstes bzw. einer Online-Suchmaschine) zukommt bzw. welche Änderungen gewerbliche Nutzer zu erwarten haben, damit Sie noch vor dem Inkrafttreten die Weichen stellen und Abmahnungen vermeiden können.

Ziel und Anliegen der P2B-Verordnung ist, mehr Transparenz im Rechtsverhältnis zwischen gewerblichem Nutzer und Plattform zu schaffen und transparentere Prozesse zu schaffen. Anwendung findet die P2B-Verordnung auf (i) Online-Suchmaschinen und (ii) Online-Vermittlungsdienste, die nach dem Prinzip P2B2C als Intermediär zwischen gewerblichen Nutzern auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite vermitteln. Insbesondere der Begriff Online-Vermittlungsdienst reicht sehr weit und umfasst viele Angebote. Neben Online-Marktplätze, wie Amazon Marketplace oder real digital, sind dies u.a. App-Stores, Hotel-, und Reisevermittlungsportale und die zahlreichen Dienstleistungsvermittlungsportale aller Art. In der Beratung stellen wir immer wieder fest, dass viele sich noch nicht bewusst sind, dass diese unter die P2B-Verordnung fallen. Nicht von der P2B Verordnung erfasst werden hingegen reine Peer-to-Peer Dienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer oder reine B2B Portale.

Besonders hervorzuheben sind von den Neuregelungen neben transparenteren Regelungen & Prozessen zur Kündigung von Verträgen und zur Änderung von AGB v.a. auch die Regelung zum Ranking der Anbieter, mit der die Anbieter verpflichtet werden, die Parameter und Gründe für die Gewichtung beim Ranking darzulegen. Zu Gunsten der Nutzer wird zudem ein internes Beschwerdemanagement bzw. ein Mediationsverfahren eingeführt.

Holen Sie sich die aktuellen News vor dem Inkrafttreten der P2B-Verordnung.

Date
Monday, 29 June 2020, 09:30 - 10:15 Uhr
Venue

Online-Seminar 29.6.2020, 9.30-10.15 Uhr

Anmeldung hier

Organisator

Orth Kluth Rechtsanwälte